Basierend auf der Durchführungsverordnung des Haushaltsgesetzes 1404 können im Ausland lebende Iraner in diesem Jahr ein neues oder gebrauchtes Personenkraftfahrzeug bis zu 5 Jahre alt importieren. Gemäß der Durchführungsverordnung für den Import von Personenkraftfahrzeugen gemäß Absatz (r) der Fußnote 1 des einheitlichen Artikels des Haushaltsgesetzes des gesamten Landes für das Jahr 1404 können im Ausland lebende Iraner Fahrzeuge importieren. Laut dieser Verordnung ist der Import von privaten Personenkraftfahrzeugen durch im Ausland lebende Iraner (mit Aufenthaltserlaubnis) für jeden Iraner im Jahr 1404 nach folgendem Verfahren geregelt. a) Im Ausland lebende Iraner mit iranischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland, die der Definition des Artikels 1002 des Zivilgesetzbuches entsprechen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz bis zum Datum der Bekanntgabe der Verordnung am 21.03.1404 im Ausland begonnen haben. Nach Ermessen des Außenministeriums müssen sie mindestens einen Tag im Jahr 1404 dort wohnhaft sein. b) Festangestellte Mitarbeiter aller militärischen und zivilen Institutionen im Ausland bis zum Datum 29.12.1404 nach Ermessen des Außenministeriums. 2- Die Eröffnung der Bestellung aus diesem Bereich ist bis zum Datum 29.12.1404 möglich. 3- Die erworbenen Fahrzeuge fallen unter die Kategorie der Devisenfreien Verfahren. Die Bestellung dieser Personen erfolgt ausschließlich ohne Devisentransfer aus dem Punkt 9 des Artikels 38 der Durchführungsverordnung des Gesetzes über Export- und Importvorschriften. Das Verfahren zur Bestellung von Fahrzeugen, die nach dem Datum der Verordnung erworben wurden, mit Ausnahme von Regierungsbeamten, wird nach Abstimmung mit der Zentralbank aus ihrem eigenen und anderen Devisenkonten umgesetzt. 4- Aufgrund von Absatz 5 der Verordnung Nr. 20750 T 63777 H vom 10.02.1404 der Ministerversammlung unterliegt der Import aus dem eigenen und anderen Devisenkonto mit Genehmigung der Herkunft der Devisen durch das Bankennetzwerk und der Import gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung des Gesetzes über Export- und Importvorschriften nicht den entsprechenden Regelungen für Devisenquoten. 5- Der Antragsprozess für berechtigte Personen erfolgt im System des Außenministeriums und wird zum Zeitpunkt der Bestellung systematisch über das umfassende Handelssystem beim Außenministerium abgefragt. 6- Die zulässigen Marken und Modelle von Personenkraftfahrzeugen werden vom Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel bekannt gegeben. 7- Die Bestellung von neuen und gebrauchten Personenkraftfahrzeugen, die maximal 5 Jahre alt sind, ist möglich. 8- Der Import von Fahrzeugen durch berechtigte Personen ist auf ein Fahrzeug beschränkt.